Wenn der Laptop zum Geschoss wird

Quelle: Dr. Katja Löhr-Müller, bfp, Fuhrpark + Management, Nr. 6/2005
Redaktionell überarbeitet

Wer haftet, wenn es durch ungesicherte Ladung im Dienstwagen zu Schäden kommt?

Viele Unternehmen nutzen ihre Fuhrparks nicht nur zum Transport von Personen, sondern ebenfalls für Güter. Da wird schon einmal schnell ein Personen-Kleintransporter zum Transport von Kisten umfunktioniert. Auch die Ladefläche des Firmenkombis eines Außendienstmitarbeiters füllt sich schnell mit Warenproben, Prospektordnern und ähnlichem. Natürlich wird das Laptop auf dem Rücksitz deponiert, ohne weitere Sicherung.
Können Pkw-Nutzer noch nachvollziehen, daß schwere Lasten in einem Lkw besonders zu sichern sind, fällt es vielen schwer, dies auch bei Alltagsbedingungen für notwendig zu erachten. Wem ist schon bekannt, daß ein Mobiltelefon mit einem Gewicht von 300 Gramm bei einem Frontalaufprall mit 50 km/h ein Aufprallgewicht von 16,5 kg erzeugt. Der auf dem Rücksitz liegen gelassene Laptop mit 1.500 Gramm entwickelt sich zu einem Geschoss von 82,5 kg.
Bereits aus diesen Beispielen wird deutlich, daß richtige Ladungssicherung ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitssicherheit im Fuhrpark darstellt. (......)

– Unternehmer und Fuhrparkleiter in der Pflicht –



Wer haftet aber, wenn Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert wurde und sich der Mitarbeiter durch herum fliegende Gegenstände schwere Verletzungen zugezogen hat? (.....)

Stellt sich nach dem Schadensereignis heraus, daß der verletzte Mitarbeiter Ladung in einem nicht hierfür geeigneten Fahrzeug auf Weisung seines Arbeitgebers transportierte oder eine Einweisung in das Fahrzeug und die korrekte Verwendung von Ladesicherungsvorrichtungen überhaupt nicht erfolgt ist (gem. berufsgenossenschaftlicher Vorschriften für Fahrzeuge (BGV 29)), kommt zunächst die Berufsgenossenschaft (BG) für den eingetretenen Personenschaden auf. Der Anspruch des Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber beschränkt sich hingegen auf eigene Sachschäden.
Wer als Unternehmer nun glaubt, aus Kostengründen auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung verzichten zu können, haftet er doch nicht für Personenschäden, irrt. Die BG können beim Arbeitgeber Regress nehmen, wenn der Einritt des Schadens auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Wer als Unternehmer gegen die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der BG verstößt, handelt in der Regel grob fahrlässig, denn er muß wissen, daß er hierdurch seinen Arbeitnehmer in Gefahr bringt. (.....)
Stellt die BG fest, daß der geschädigte Fahrer es bei der Ladungssicherung nicht besser wußte, weil er nicht eingewiesen wurde oder nicht über ein geeignetes Fahrzeug verfügte, hat der Arbeitgeber der BG sämtliche von ihr vorgenommenen Zahlungen an den Geschädigten zu erstatten.
Kann der Arbeitgeber nachweisen, daß für diese Aufgaben der Fuhrparkleiter beauftragt war, wird er sich seinerseits versuchen schadlos zu halten und den Fuhrparkverantwortlichen in die Haftung zu nehmen. Für Sachschäden (...) haftet die BG nicht.

– Bußgeld bis 10.000 Euro –

Hat der Fahrzeugführer selbst in vorwerfbarer Weise den Schaden durch ungesicherte Ladung verursacht, kann er unter Umständen seinem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig werden.
Der auf der Rückbank befindliche und durch die Windschutzscheibe geflogene Laptop muß ebenso ersetzt werden wie andere ungesicherte Ladung. (.....) Auch wenn bei grob fahrlässigem Verhalten des Fahrzeugführers in der Regel die BG für den Personenschaden eintreten wird – außer bei Vorsatz oder Vollrausch (.....) bleibt der Mitarbeiter auf seinem eigenen Sachschaden sitzen.
Neben der Haftungsüberleitung auf die BG bei Personenschäden und zivilrechtlichen Ansprüchen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Sachschäden kann der Unternehmer wegen Verletzung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 10.000 Euro belegt werden. (.....)
Aber auch dem Fahrer kann nach der Straßenverkehrsordnung ein Bußgeld wegen falscher Ladungssicherung auferlegt werden.

– Ladungssicherung - Komm(t) gut an –

Nicht nur bei Gütertransporten mit Lkw, sondern bei der Nutzung eines Dienstfahrzeugs sollte die Sicherung von jeglicher Form von Ladung Beachtung finden und strikt eingehalten werden. Nur so kann der Mitarbeiter geschützt und das Unternehmen vor hohen Regressanforderungen geschützt werden.

Quelle: Dr. Katja Löhr-Müller, bfp, Fuhrpark + Management, Nr. 6/2005

Redaktionell überarbeitet